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19.03.10

Nachträgliche Wärmedämmung von obersten Geschossdecken


Die Energieeinsparverordnung schreibt es vor: Oberste Geschossdecken müssen gedämmt werden. Nicht nur bei Neubauten. Seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung im Februar 2002 sind Hauseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet, die oberste Geschossdecke ausreichend zu dämmen. Für Altbauten sieht die EnEV eine Nachrüstungsverpflichtung vor, die besagt, dass bis zum 31. 12.2006 nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken zu dämmen sind.

Zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen an zugängliche aber nicht begehbare Geschossdecken müssen nach dem 31.12.2011 auch begehbare, bisher ungedämte oberste Geschossdecken über beheizten Räumen mit Wärmeschutz versehen werden.


Diese Broschüre gibt einige Grundinformationen, dass sich auch mit etwas handwerklichem Geschick diese Maßnahmen häufig auch in Eigenleistung realisieren lassen.

 

Dateien:
 Nachtraegliche Waermedaemmung von obersten Geschossdecken (3.2 MB)

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