Unter „Denkmalschutz“ werden in erster Linie die administrativen Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturdenkmäler verstanden, insbesondere die Anwendung der Denkmalschutzgesetze, Inventarisierung und Erfassung der Denkmäler in Listen und Büchern, während „Denkmalpflege“ die Bauunterhaltung, d.h. alle praktischen Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern wie Konservierung (Haltbarmachung von Bauteilen), Restaurierung (Wiederherstellung von Kunstwerken), Rekonstruktion (Wiederherstellung von Gebäuden) und Sanierung (nachhaltige Instandsetzung) umfasst. Das traditionelle Aufgabenfeld der Denkmalpflege ist die weitgehende Erhaltung und die wissenschaftlich gesicherte Restaurierung des historischen Bestandes. Dies betrifft sowohl Einzeldenkmale als auch Gebäudeensemble. Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage, an deren Erhalt aufgrund einer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen, volkskundlichen oder technischen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Zuständig sind die unteren Denkmalschutzbehörden in den Stadt- und Kreisverwaltungen, das Landesamt für Denkmalpflege als zentrale Landesfachbehörde sowie auf ministerieller Ebene die oberste Denkmalschutzbehörde. Gemeinsam mit den Bauaufsichtsämtern sind bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes die Denkmalschutzbehörden in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Nach der Musterbauordnung gilt dabei folgendes:
Grundsätzlich ist zu empfehlen, den Denkmalschutz frühzeitig in die Planung einzubeziehen.