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 Recht und Gesetz  -  Denkmalschutz

Denkmalschutz

Unter „Denkmalschutz“ werden  in erster Linie die administrativen Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturdenkmäler  verstanden, insbesondere die Anwendung der Denkmalschutzgesetze, Inventarisierung und Erfassung der Denkmäler in Listen und Büchern, während „Denkmalpflege“  die Bauunterhaltung, d.h. alle praktischen Maßnahmen zur Erhaltung von  Denkmälern wie Konservierung (Haltbarmachung von Bauteilen), Restaurierung  (Wiederherstellung von Kunstwerken), Rekonstruktion (Wiederherstellung von Gebäuden)  und Sanierung (nachhaltige Instandsetzung) umfasst. Das traditionelle Aufgabenfeld der Denkmalpflege ist die weitgehende Erhaltung und  die wissenschaftlich gesicherte Restaurierung des historischen Bestandes. Dies betrifft sowohl Einzeldenkmale als auch Gebäudeensemble. Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage, an deren Erhalt  aufgrund einer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen,  volkskundlichen oder technischen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.  Zuständig sind die unteren Denkmalschutzbehörden in den Stadt- und Kreisverwaltungen,  das Landesamt für Denkmalpflege als zentrale Landesfachbehörde sowie auf ministerieller  Ebene die oberste Denkmalschutzbehörde. Gemeinsam mit den Bauaufsichtsämtern  sind bei der Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes die Denkmalschutzbehörden  in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke  (Nachbarn) im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Nach der Musterbauordnung gilt dabei folgendes: 

  • Die Bauaufsichtsbehörde soll die Nachbarn vor Erteilung von Abweichungen  und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich  geschützte nachbarliche Belange berührt werden. 
  • Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung  bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die  Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf  andere Weise zugestimmt haben.
  • Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung  zuzustellen.

Grundsätzlich ist zu empfehlen,  den Denkmalschutz frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

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