Recht und Gesetz - Energieausweise
Energieausweise
Der Energieausweis im Rahmen der EnEV 2007
Wenn ganze Gebäude oder auch nur Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet werden, ist ein Energieausweis für das Objekt anzufertigen. Dieser sollte auch konkrete Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude enthalten.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich und auch gewünscht. Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.
Vor Inkrafttreten der neuen EnEV 2007 ausgestellte Energieausweise, die von Gebieteskörperschaften oder auf deren Veranlassung nach einheitlichen Regeln ausgestellt wurden bleiben uneingeschränkt gültig. In der Begründung zu § 29 wird dies noch einmal klar festgestellt und die Gültigkeit von bisher ausgestellten dena-Energiepässen ausdrücklich hervorgehoben.

- Abbildung 1: Muster eines Energieausweises
Wie sieht ein Energieausweis aus?
Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sollen einheitlich sein. Entsprechende Formularmuster sind in den Anlagen der EnEV 2007 daher enthalten. Der Energieausweis enthält auf fünf Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, das „Energielabel“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen.
Immer dann, wenn in dem Gebäude kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich sind, muss der Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig aber keine ausführliche Energieberatung.
Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?
- In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc.) mit mehr als 1000 m² Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.
- Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.
- Für nach Landesrecht denkmalgeschützte Gebäude ist die Ausstellung von Energieausweisen nicht verpflichtend vorgeschrieben. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass das Erscheinungsbild von Baudenkmälern durch einen erhöhten Modernisierungsdruck beeinträchtigt wird.
- Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche müssen ebenfalls keine Energieausweise ausgestellt werden.
- Für Wohngebäude bis Baujahr 1965 werden Energieausweise ab dem 01.07.2008 verpflichtend, für alle anderen Wohngebäude ab dem 01.01.2009. Für Nichtwohngebäude beginnt die Verpflichtung ab dem 01.07.2009.
- Für einen Übergangszeitraum ist eine völlige Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis eingerichtet worden. Bis zum 01.10.2008 dürfen demnach für alle Gebäude auch Verbrauchsausweise erstellt werden. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, sollen ab dem 01.10.2008 nur Bedarfsausweise zulässig sein, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.
Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet?
Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten, in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude - Wohn- wie Nichtwohngebäude – können Energieausweise sowohl auf der Grundlage des ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Für beide Verfahren werden Berechnungsvorschriften durch die EnEV geregelt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung werden in den Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht.
Wie wird ein Energieausweis ausgestellt?
- Bei Neubauten werden die Planungsdaten für die Erstellung des Energieausweises genutzt.
- Bei bestehenden Gebäuden besucht in vielen Fällen ein fachkundiger Aussteller das Gebäude und nimmt vor Ort die notwendigen Gebäudedaten (wie z.B. Maße, Verbrauchsdaten, energetische Qualität der Außenbauteile und der Heizungsanlage) auf und erstellt auf dieser Grundlage den Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen.
- Nach der EnEV 2007 ist es aber auch möglich, dass der Eigentümer die notwendigen Daten selbst erhebt (z.B. mit Hilfe eines Erhebungsbogens) und an den Aussteller übermittelt.
Der Fachmann kann rein auf Grundlage der übermittelten Daten einen Energieausweis ausstellen, es sei denn, er hat nach Prüfung der Daten Zweifel an deren Richtigkeit. Der Aussteller muss jeden Energieausweis eigenhändig unterschreiben. Mit der Unterschrift steht der Aussteller für die Richtigkeit der Angaben ein. Er kann bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln verantwortlich gemacht werden.
Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?
- Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger.
- Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Sie müssen hier aber u.U. selbst aktiv werden. Nach der EnEV 2007 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“, er ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen.
Ziel und Zweck der Energieausweise
Mit dem Energieausweis wird dem Nutzer ein Instrument in die Hand gegeben, mit dem er überschlagsweise die zu erwartenden Verbräuche und damit die Energiekosten für ein gesamtes Gebäude abschätzen kann. Darüber hinaus erhält der Nutzer mit dem Energieausweis Informationen über die energetische Qualität eines Gebäudes. Diese umfassen auch die objektive energetische Charakterisierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik.
Durch wesentliche Informationen über ein Gebäude wird beabsichtigt, dass der Energieausweis beim Nutzer das Bewusstsein für den Energieverbrauch erhöht und die Motivation zu Energiesparmaßnahmen verstärkt. Dabei umfassen Energiesparmaßnahmen nicht nur ein bewusstes Nutzerverhalten, sondern auch Investitionen für energiesparende Maßnahmen.
Der Energieausweis kann kein exaktes Instrument zur Vorhersage von Verbrauchskosten sein, da der Energieverbrauch eines Gebäudes wesentlich von unvorhersagbaren Einflüssen mitbestimmt wird. Der Energieausweis dient lediglich der Information. Es können aus den Angaben in einem Energieausweis keine rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Darüber hinaus erfolgt die Ausstellung eines Energieausweises für ein gesamtes Gebäude. Das heißt, dass einzelne Wohnungen bzw. Gebäudeteile von den über das gesamte Gebäude gemittelten Angaben zum Verbrauch bzw. zum zu erwartenden Verbrauch abweichen können. Dabei spielt nicht nur das individuelle Nutzerverhalten, sondern auch die Lage der betrachteten Wohnung im Gebäude eine Rolle. Hohe Raumtemperaturen, übermäßig starkes Lüften, große Außenwandflächen und große Flächen zu unbeheizten Räumen, wie unausgebautes Dachgeschoss und unbeheizte Keller, sind Faktoren, die zu einem höheren Energieverbrauch einer einzelnen Wohnung gegenüber dem mittleren Verbrauch des gesamten Gebäudes führen.
Für welche Gebäude gilt die EnEV?
- Für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.
- Für Wohngebäude mit fest installierten Klimaanlagen ist zukünftig auch die benötigte Kühlenergie - analog dem Verfahren bei Nichtwohngebäuden - zu berücksichtigen. Der zulässige Höchstwert für den Jahresprimärenergiebedarf wird in diesem Fall gegenüber ungekühlten Gebäuden erhöht. Im Energieausweis ist der Energiebedarf für Kühlung pauschal anzugeben.
Eingebaute Beleuchtung bleibt bei Wohngebäuden weiterhin unberücksichtigt. Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bestehenden EnEV von 3,0 auf den Faktor 2,7 verringert.
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Für Energieausweise für Neubauten bleiben die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise weiterhin gültig. Danach sind in der Regel die sog. Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z.B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt.
Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach dem Kabinettsentwurf müssen Aussteller eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben.
Zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt:
- 1) Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen
- a) der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
- b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet.
Darüber hinaus sind ausschließlich für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt:
- 2) Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtung Innenarchitektur,
- 3) Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schonsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen:
- Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche;
- Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
- 4) staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker , deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung,
- eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV (geregelt in Anlage 11),
- öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder den einschlägigen Bereichen,
- eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen.
Weiterhin sind folgende Ausstellergruppen berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen:
- Energieberater, die vor dem 25.04.2007 als BAFA-Vor-Ort Berater registriert worden sind,
- Personen mit abgeschlossener Ausbildung im Baustofffachhandel oder der Baustoffindustrie, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.
- Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in 3. genannten Fachrichtungen, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.