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 Recht und Gesetz  -  EnEV (Energieeinsparverordnung)

Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Energieeinsparverordnung - im Langtitel: "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" EnEV ist kein zusätzliches Regelwerk. Sie fasst vielmehr zwei ehemals bestehende Verordnungen, die sich mit dem Wärmebedarf und der Wärmeerzeugung bei Gebäuden beschäftigen (Wärmeschutzverordnung, Heizungsanlagen-Verordnung), zu einer Verordnung zusammen und entwickelt sie weiter. Mit der Zusammenfassung wurden intelligentere Lösungen zur Reduzierung des Energiebedarfs von Gebäuden möglich. Die Zusammenfassung beide Materien war auch ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung in Deutschland.
Die Energieeinsparverordnung gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, letztere weien einige Besonderheiten auf. Die vorliegende Information beschränkt sich im Wesentlichen auf Wohngebäude im Neubau und Bestand.


Die Energieeinsparverordnung stellt an Planer und Bauherren neue Anforderungen – schafft aber auch größere Freiräume für integrierte Lösungen in der Abwägung zwischen Gebäudehülle und Gebäudetechnik. Ein niedrigerer Standard im baulichen Wärmeschutz kann so gegebenenfalls durch effizientere Gebäudetechnik kompensiert werden – und umgekehrt.

Umfang der Regelungen im Rahmen der EnEV

  • Energieausweise werden als Nachweis für Energiebedarf und –Verbrauch von Gebäuden eingeführt
  • Es werden energetische Mindestanforderungen für Neubauten definiert.
  • Für Bestandsgebäude werden energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung festgehalten, sowie Nachrüstpflichten (v.a. für veraltete Heiztechnik) eingeführt.
  • Mindestanforderungen regeln die zulässigen Bedarfe für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik, sowie Warmwasserversorgung.
  • Die EnEV findet spezifische Anwendung auf Wohn- bzw. Nicht-Wohngebäude, etwa durch die erweiterte Bilanzierung der Gebäudebeleuchtung im Nicht-Wohnungsbau.
  • Der primärenergetische Ansatz berücksichtigt die gesamte Energiekette von der Rohstoffgewinnung bis zur Wärmeabgabe über Heizkörper und Warmwasserhahn und damit auch Umwandlungs- und Transportverluste, elektrische Hilfsenergie, Leitungsverluste sowie den Einsatz von regenerativen Energien zur Heizung und Warmwasserbereitung.
  • Für verschiedene Energieträger werden spezifische Primärenergiefaktoren eingeführt, welche den Vergleich und die Bewertung fossiler wie regenerativer Energien ermöglicht (s. Tabelle 1).
Tabelle 1: Primärenergetische Bewertung verschiedener Energieträger nach EnEVTabelle 1: Primärenergetische Bewertung verschiedener Energieträger nach EnEV
Tabelle 1: Primärenergetische Bewertung verschiedener Energieträger nach EnEV

Geltungsbereich der EnEV

  • Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile
  • Sonderregelung erleichtern die Anwendung auf Gebäude, welche nicht regelmäßig genutzt werden (z.B. Ferienhäuser), nur für kurze Dauer errichtet werden oder speziellen Nutzungen unterliegen (z.B. Ställe oder Gewächshäuser)
  • Kleine Gebäude und 50m² Nutzfläche und nach Landesrecht geschützte Baudenkmäler sind von der Verpflichtung zu Energieausweisen nach EnEV nicht betroffen

Nutzen der EnEV

Die Energieeinsparverordnung stellt im Rahmen des öffentlich rechtlichen Nachweises Anforderungen an zu errichtende (beheizte) Gebäude mit normalen und niedrigen Innentemperaturen unter Einbeziehung ihrer Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen sowie der Warmwasserbereitung (außer bei Nicht-Wohngebäuden) und in bestimmten Fällen auch an Maßnahmen an und in vorhandenen Gebäuden. Energiespren ist die beste Energiequelle. Energieeinsparung ist deshalb ein wichtiger Baustein der Energiepolitik des Bundes. Das Hauptanliegen besteht darin, den Energieaufwand für den Gebäudebetrieb (d.h. für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung) zu senken - und damit auch die energiebedingten Emissionen des für den Klimawandel mitverantwortlichen Treibhausgases CO2. Das ist ein dringendes Gebot der Daseinsvorsorge. Denn die Emissionen bedrohen das globale klimatische Gleichgewicht. Deshalb ist im Neubaubereich das Niedrigenergiehaus (NEH) bereits Standard und im Altbaubereich sind angemessene, wirtschaftlich vertretbare Anforderungen gestellt.

Wie werden die Bestimmungen der Verordnung vollzogen?

Für den Vollzug der Verordnung sind die Länder zuständig. Sie stellen in ihren Regelungen insbesondere zu den Entwurfsverfassern klar, wer den Nachweis der Einhaltung der Energieeinsparverordnung führen darf. In der Regel ist dies der Architekt oder der von ihm beauftragte Fachplaner (z. B. ein Ingenieurbüro ode ein spezielles Bauphysikbüro). In einigen Bundesländern kann auch ein speziell geschulter Handwerker diese Aufgabe erledigen. Die Nachweisverfahren sind in jedem Fall nur durch einen dafür geschulten Fachmann zu erbringen. Der Bund formuliert die Rahmenbedingungen und flankiert die Energieeinsparverordnung durch Öffentlichkeitskampagnen, denn Aufklärung ist nicht weniger bedeutsam als eine wirksame Vollzugskontrolle.

Welche Regelungen gelten für bestehende Gebäude?

Für bestehende Gebäude regelt die Verordnung im Wesentlichen zwei Pflichtenkreise. Zum einen gibt es wie bisher in der Wärmeschutzverordnung so genannte „bedingte Anforderungen“ für Bauteile, die erst dann wirksam werden, wenn ein Eigentümer ohnehin bestimmte Änderungen am Gebäude vornehmen will. Daneben werden einige besonders wirtschaftliche Maßnahmen allgemein vorgeschrieben, wie etwa die Erneuerung sehr alter Heizkessel, Dämmung von Rohrleitungen in kalten Räumen, Dämmung der obersten Geschossdecken zu nicht nutzbaren Dachräumen. Zur Erfüllung dieser Pflichten wird eine ausreichende Frist eingeräumt.

Müssen bestehende Gebäude zukünftig alle gedämmt werden?

Eine generelle Verpflichtung zur zusätzlichen Dämmung von Gebäuden begründet die Verordnung nicht. Dämmverpflichtungen sind nur dann vorgesehen, wenn ohnehin bestimmte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B. Putzerneuerung, zusätzliche Verkleidung von Wänden etc.). Dabei spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Maßnahme verwirklicht wird. Die Dämmung der obersten Geschossdecke unter nicht ausbaufähigen Dächern ist jedoch generell wirtschaftlich und daher eine Pflichtmaßnahme.

Wann muss eine bestehende Heizungsanlage ausgetauscht werden?

Die bisherige Verordnung verlangte, dass alte Öl- und Gasheizkessel, die in aller Regel unnötig viel Brennstoff zur Wärmeerzeugung benötigten, bis spätestens Ende des Jahres 2006 außer Betrieb zu nehmen waren. In den allermeisten Fällen wurden damit neue Wärmeerzeuger benötigt. Falls die alten durch neue Kessel ersetzt werden, müssen diese modern Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. Ebenso können aber auch andere effiziente Techniken der Wärmeerzeugung wie z. B. Wärmepumpen eingesetzt werden.

Für Kessel, bei denen nach dem 1. November 1996 ein neuer Brenner eingebaut worden ist, um verschärfte Anforderungen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung umsetzen zu können, oder die so ertüchtigt wurden, dass die nach dem Bundes-Immissionsschutzrecht zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten wrden, muss die Außerbetriebnahme bis spätestens Ende 2008 erledigt werden. Unter die Außerbetriebnahmevorschriften fallen alle Kessel, die vor dem 1. Oktober 1978 (Inkrafttreten der 1. Heizungsanlagenverordnung) in Betrieb genommen worden sind. Solche Anlagen sind Ende 2008 mindestens 30 Jahre alt. Sie sind damit bereits deutlich über die vorgesehene Nutzungszeit hinaus in Betrieb. Ihre Effizienz lässt sich durch einen Brenneraustausch oder andere vergleichbare Maßnahmen nicht mehr erhöhen. Es ist deshalb aus wirtschaftlichen und energetischen Gründen gleichermaßen sinnvoll, einen Ersatz vorzusehen.

Muss die Verordnung auch bei der Sanierung und der Modernisierung bestehender Gebäude beachtet werden?

Im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen lassen sich im allgemeinen energetische Verbesserungen sehr wirtschaftlich umsetzen. Solche Gelegenheiten, die häufig erst nach Jahrzehnten bei der nächsten Modernisierung wiederkehren, dürfen nicht ungenutzt verstreichen. Deshalb enthielt bereits das bisher geltende Recht sog. bedingte Anforderungen, an Bauteile, die von einer Modernisierung betroffen sind. Diese bedingten Anforderungen betreffen den sog. Wärmedurchgangskoeffizienten bestimmter Außenbauteile und sie wurden auf den heutigen technischen Stand fortgeschrieben. Sie sind zu beachten, wenn folgende Maßnahmen geplant sind:

  • Erneuerung oder Ersetzung von Außenwänden, auch des Außenputzes,
  • von Fenstern und Fenstertüren,
  • Außentüren,
  • obersten Geschossdecken unter Steildächern,
  • Flachdächern sowie
  • von Wänden und Decken, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen.

In einigen Fällen wird auch der erstmalige Einbau von Außenbauteilen erfasst. Eine Bagatellregelung sorgt dafür, dass kleinere Maßnahmen dieser Art von den Anforderungen ausgenommen werden. Bei Anbauten beheizter Räume mit mehr als 30 m³ beheiztem Volumen gelten die entsprechenden Regeln für Neubauten.

Welche Regeln gelten für denkmalgeschützte Gebäude?

Grundsätzlich unterliegen Baudenkmäler und andere Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz denselben Regeln wie alle anderen bestehenden Gebäude. Droht aber im Einzelfall eine Beeinträchtigung der geschützten Bausubstanz oder des schützenwerten Erscheinungsbilds und ließen sich andere Maßnahmen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ausführen, können die nach Landesrecht zuständigen Stellen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

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